News

Mietrecht

Das neue Mietrecht (2013) enthält folgende wesentliche Neuerungen:  

1. Die Neuregelung schafft Anreize für den Vermieter zur energetischen Sanierung, wovon die Mieter durch geringere Nebenkosten und höheren Wohnkomfort profitieren können.

Wenn energetische Sanierungen durchgeführt werden, darf der Mieter künftig erst nach 3 Monaten einen möglicherweise wegen der Baumaßnahmen bestehenden Mietminderungsanspruch geltend machen. Der Vermieter kann wie bisher jährlich maximal 11 % der Kosten für die Modernisierung auf die Miete umlegen. Der Mieter hat aber das Recht, einen Härteinwand, dass er diese Modernisierungsumlage nicht zahlen kann, schriftlich und fristgebunden vorzubringen. Dazu muss der Vermieter den Mieter in der Ankündigung für die energetischen Sanierungsmaßnahmen hinweisen. Der Mieter behält also den Schutz vor Mieterhöhungen, die er finanziell nicht verkraften kann, ohne dass dies aber Auswirkungen auf die tatsächliche Durchführung der Maßnahme durch denVermieter hat. 

2. Der Vermieter darf in Zukunft die Beheizung von der Eigenversorgung auf eine gewerbliche Wärmelieferung umstellen (Contracting), wenn dies für den Mieter kostenneutral ist und ein Effizienzgewinn erzielt wird. Bleibt das Contracting für den Mieter kostenfrei, können die Wärmelieferkosten als Betriebskosten umgelegt werden, was in einer gesonderten Verordnung geregelt werden wird. Die Umstellung muss rechtzeitig vorher dem Mieter angekündigt werden, damit er prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine spätere Umlage der Wärmeliefungskosten tatsächlich vorliegen.

3. Künftig müssen die Gerichte Räumungssachen vorrangig bearbeiten und die Fristen zur Stellungnahme für die Parteien auf das unbedingt Notwendige reduzieren.

Der Mieter kann außerdem vom Gericht verpflichtet werden, eine Sicherheit für die Nutzungsentgelte zu stellen, die während des Räumungsprozesses auflaufen. Befolgte er diese Anordnung nicht, kann die Wohnung im Eilverfahren geräumt werden.

Außerdem kann künftig der Gerichtsvollzieher beauftragt werden, lediglich den Mieter aus dem Besitz der Wohnung zu setzen, ohne gleichzeitig die Einrichtung der Wohnung wegschaffen und einlagern zu müssen, was bislang immer mit hohen Vorschusskosten für den Vermieter verbunden war. Dieses Verfahren heißt „Berliner Modell“.

4. Gibt es ein Räumungsurteil gegen Personen, die in der Wohnung leben, aber im Räumungsurteil nicht benannt sind (z.B.Untermieter), dann gibt das neue Recht die Möglichkeit, im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens einen weiteren Räumungstitel gegen den unberechtigten Untermieter zu erlangen. 

Neue Selbstbehalte für Unterhaltspflichtige

Zum 01.01.2015 wurden die Selbstbehaltsätze der Unterhaltspflichtigen erhöht, die Zahlbeträge für den Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle aber bleiben unverändert.
Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die für minderjährige Kinder oder privilegierte Volljährige, z.B. Schüler bis zum 21. Lebensjahr, unterhaltsverpflichtet sind, dürfen nun 1.080,00 € für ihre eigenen Bedürfnisse behalten. Bis zum 31.12.2014 waren es 1.000,00 €.

Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete beträgt der Selbstbehalt nun 880,00 €.

Der Mindestselbstbehalt gegenüber dem Ehegatten bzw. der Mutter eines nicht ehelichen Kindes, auch Ehegattenselbstbehalt genannt, wurde auf 1.200,00 € erhöht.

Der angemessene Selbstbehalt gegenüber dem volljährigen Kind beträgt jetzt 1.300,00 € und gegenüber Eltern oder Großeltern 1.800,00 €.  

Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern

Der Bundesgerichtshof hat mit einer neuen Entscheidung vom12.12.2012, veröffentlicht am 21.01.2013, grundlegende Fragen zum Unterhalt des Kindes gegenüber seinen Eltern geklärt. Insbesondere die Frage, welchen Betrag die Sozialbehörden vom erwachsenen Kind eines bedürftigen Elternteils fordern können, das selbst kein Einkommen erzielt, aber einen gut verdienenden Ehegatten hat, wurde geklärt. 

Da der aktuelle Selbstbehaltsatz auf 1.600,00 € erhöht wurde, muss der Ehegatte des unterhaltsverpflichteten, aber einkommenslosen Kindes deutlich über 6.000,00 € netto verdienen, damit überhaupt ein nennenswerter Taschengeldanspruch entsteht, der für den Elternanspruch herangezogen werden kann. Bei einem unterhaltsrechtlichen Nettoeinkommen von z.B. 5.600,00 € des verdienenden Ehegatten, beträgt der für die Eltern einzusetzende Taschengeldanspruch 30,00 € des einkommenslosen Kindes.